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Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung ( SpaEfV )

Die gesetzliche Regelung zur Gewährung des Spitzenausgleichs erfolgt durch das Stromsteuer- bzw. das Energiesteuergesetz (§§ 10 bzw. 55) sowie deren Untersetzung durch die am 05.08.2013  veröffentlichte Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV).

Für Unternehmen, welche bisher kein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt haben, ergibt sich durch die Verordnung seit 2013 Handlungsbedarf.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind alternativ zur Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 folgende Systeme zugelassen:

  • Energieaudit nach DIN EN 16247-1 (10/2012) oder
  • alternatives System gemäß Anlage 2 SpaEfV.

Für die Beantragung der Rückerstattung für das Antragsjahr 2015 müssen die Systeme über das ganze Unternehmen vollständig eingeführt sein und den kompletten Energieverbrauch abbilden. Dabei ist zu beachten, dass auch Energie, welche das Unternehmen verlässt (z.B. Strom aus Photovoltaik, der in das öffentliche Netz eingespeist wird), erfasst werden muss.

Unabhängig vom gewählten System sind durch das Unternehmen folgende Nachweise zu erbringen:

  • schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsleitung zur Einführung der DIN EN ISO 50001, Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder eines alternativen Systems nach SpaEfV Anlage 2,
  • namentliche Festlegung mindestens einer unternehmensinterner oder –externer natürlicher oder juristischer Person zum Energiebeauftragten des Unternehmens mit der Verantwortung für die Einführung des Systems sowie die
  • Bestätigung, dass die benannte Person die nötigen Befugnisse zur Erfassung der für die Einführung notwendigen Informationen und Daten erteilt bekommen hat.

Die Datengrundlage für die Analyse der Energieträger – und später der Energieverbraucher – muss sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten beziehen, welcher frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres beginnen darf.
Die Erfassung der eingesetzten Energieträger und Energieverbraucher sowie die Entwicklung und Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen kann im Rahmen der Energieberatung erfolgen (falls bereits beantragt, noch KfW Initial- und Detailberatung, seit 2015 Energieberatung im Mittelstand über BAFA).

 Das Testat über die eingeführten Systeme wird durch eine Zertifizierungsstelle, einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation erstellt. Beispielsweise bieten sich an:

  • GUTcert Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH
  • TÜV Süd Management Service GmbH
  • TÜV Nord Cert GmbH
  • TÜV Rheinland Cert GmbH
  • TÜV Austria
  • DQS GmbH
  • ICG Zertifizierungs GmbH.

Gern unterstützen wir Sie bei der Erarbeitung der benötigten Unterlagen, bei der Begutachtung durch den Zertifizierer sowie bei der Antragstellung für die Steuerrückerstattung!
Sollten Sie keinen geeigneten Energiebeauftragten im Unternehmen haben, können wir dies gern als externe Dienstleistung für Ihr Unternehmen erbringen.