Bis Ende 2014 war die Energieberatung im Mittelstand bei der KfW angesiedelt. Mit Auslaufen des Förderprogrammes und der Neufassung der Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand (28.10.2014) fällt die Energieberatung nun seit dem 01. Januar 2015 in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dabei wurden die Förderung finanziell attraktiver gestaltet, der Beratungszeitraum verlängert sowie der Beratungsumfang erweitert; viele produzierende Unternehmen jedoch von der Förderung ausgenommen.
Ziel ist es, durch qualifizierte und unabhängige Beratung in den Unternehmen Informationsdefizite abzubauen und Energieeinsparpotentiale in den Unternehmen zu identifizieren und diese durch die Umsetzung von Optimierungsmaßnahmen anschließend auch zu nutzen. Energieeinsparpotential steckt dabei in der Anlagentechnik selbst genauso wie in der Gebäudehülle oder aber im Nutzerverhalten. Dabei soll nicht nur die reine Beratung des Unternehmens erfolgen, nach Identifizierung der Energieeinsparmaßnahmen kann auch die Begleitung des Unternehmens bis hin zur Inbetriebnahme der Maßnahme gefördert werden.
Antragsberechtig sind kleine und mittlere Unternehmen (nach Anhang 1 Art. 1 der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission), die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die im laufenden oder vergangenen Kalenderjahr den Spitzenausgleich (§10 Stromsteuergesetz bzw. § 55 Energiesteuergesetz) beantragt oder einen Antrag nach §§ 63 ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung) gestellt haben;
- Unternehmen der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- Unternehmen der Fischerei und Aquakultur,
- Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit mind. 25 % beteiligt sind,
- Vereine, sofern sie nicht wirtschaftlicher Verein nach § 22 des BGB sind, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften,
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht nachgekommen sind,
- Unternehmen in Schwierigkeiten,
- Unternehmen, die im laufenden sowie den beiden vorangegangenen Jahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie „De-minimis-Beihilfen“ in einem Umfang von mindestens 200.000 Euro (Straßentransportsektor 100.000 Euro) erhalten haben,
- Unternehmen, welche sich in einem Insolvenzverfahren befinden.
Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig ist eine Energieberatung einschließlich einer sich ggf. anschließenden Umsetzungsbegleitung von identifizierten Maßnahmen. Dabei kann innerhalb von 24 Monaten für jeden Antragsteller nur eine Energieberatung nach dieser Richtlinie gefördert werden.
Wurde in der Vergangenheit im Unternehmen bereits eine „Energieberatung Mittelstand“ in Form einer von der KfW geförderten Initial- oder Detailberatung durchgeführt, so kann auch ohne Einhaltung der Frist von 24 Monaten eine weitere Energieberatung gefördert werden.
Energieberatung
Die Energieberatung entspricht einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 und muss detaillierte und validierte Berechnungen zu den identifizierten Maßnahmen sowie zur damit einhergehenden Einsparungen liefern. Zur Dokumentation der Energieberatung, des Ist-Standes im Unternehmen sowie der vorgeschlagenen Maßnahmen muss durch den Energieberater ein ausführlicher Energieberatungsbericht (Auditbericht) erstellt werden.
nicht gefördert werden Beratungsleitungen:
- zu Gebäuden, die als Wohngebäude geplant und errichtet wurden oder zu mehr als 50 % als Wohngebäude genutzt werden,
- die gutachterliche Stellungsnahmen als wesentlichen Inhalt haben, die keine direkten Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben.
- die sich nur auf das eigene Unternehmen beziehen und durch einen in diesem Unternehmen Angestellten durchgeführt werden
- die mit anderen öffentlichen Zuwendungen finanziert werden.
Umsetzungsbegleitung
Die Förderung einer Umsetzungsbegleitung ist nur nachfolgend auf eine Energieberatung nach der Richtlinie zur Energieberatung im Mittelstand vom 28.10.2014 möglich. Dabei muss der Verwendungsnachweis zu dieser bereits eingereicht sein. Grundvoraussetzung für die Umsetzungsbegleitung ist die Umsetzung mindestens einer Maßnahme aus dem Beratungsbericht.
Die Umsetzungsbegleitung kann dabei Hilfestellungen für das Unternehmen von der Ausschreibung und der Begleitung der Ausführung bis hin zur Abnahme der Effizienzmaßnahme reichen. Die durchgeführten Leistungen sind separat zu dokumentieren.
Energieberater
Die Energieberatung sowie auch die Umsetzungsbegleitung müssen durch einen unabhängigen und durch das BAFA zugelassenen Berater erfolgen, welcher die Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Anerkannte Energieberater können in der Energieeffizienz-Experten-Liste der dena gefunden werden. Der Berater muss dabei für die „Energieberatung im Mittelstand“ freigeschaltet sein.
Förderung
Die Förderung erfolgt in Form der Anteilsfinanzierung zum Netto-Beratungshonorar als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der „De-minimis“ – Beihilfe (max. 200.000 € in Antragsjahr und den beiden vorausgegangenen Jahren!). Dabei werden nur Ausgaben gefördert, die sich unmittelbar auf die beantragte Beratungsleitung beziehen und nachgewiesen werden können. Der nicht geförderte Eigenanteil der Beratung bzw. der Umsetzungsbegleitung ist durch das Unternehmen selbst zu finanzieren.
Die Förderhöhe für die Energieberatung im Mittelstand richtet sich nach den Energiekosten des zu beratenden Unternehmens:
Energiekosten > 10.000 € pro Jahr: 80 % der förderfähigen Beratungskosten, ggf. einschließlich anschließender Umsetzungsbegleitung, maximal 8.000 €;
Energiekosten < 10.000 € pro Jahr: 80 % der förderfähigen Beratungskosten, ggf. einschließlich anschließender Umsetzungsbegleitung, maximal 800 €.
Die Inanspruchnahme weiterer öffentlicher Mittel aus anderen Förderprogrammen von Bund und Bundesländern für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Nicht gefördert werden zudem Leistungen, die einer gesetzlichen Pflicht unterliegen.
Die Förderung kann nur für Energieberatungen erfolgen, mit denen noch nicht begonnen wurde. Die Beauftragung kann (auf eigenen finanzielles Risiko) mit dem Eingang des Antrags beim BAFA begonnen werden.
Der Bewilligungszeitraum für die Umsetzung der Maßnahme beträgt 12 Monate ab Erteilung des Zuwendungsbescheides. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Der Verwendungsnachweis ist spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes (nach 12 Monaten) beim BAFA einzureichen.
Die Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über die Seite http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energieberatung_mittelstand/index.html bzw. direkt zur Antragstellung
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 (0)6196 908-240
- Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand (28.10.2014)
- Energieberatung im Mittelstand – Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand (BAFA, Stand 18.12.2014)