Bereits Anfang des vergangenen Jahres erwartet, wurde die EnEV 2014 am 16. Oktober 2013 nun beschlossen und am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten trat sie am 1. Mai 2014 in Kraft.
Neubau
Seit 2016 gelten die Verschärfungen der Anforderungen in Bezug auf den Primärenergiebedarf im Neubaubereich.
Bestand
Auch für Bestandbauten ergibt sich aus der EnEV 2014 Handlungsbedarf.
Bestandsöl- oder -gaskessel von 4 bis 250 kW, die nicht Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Wurde solch ein Kessel später eingebaut, so darf er nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Zudem werden Regelungen zur Dämmung der obersten Geschossdecke über beheizten Räumen getroffen. Wird der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 Teil 2 nicht erfüllt, so sind diese, oder alternativ das darüber liegende Dach bis Ende 2015 so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient von U=0,24 W/(m²·K) nicht überschritten wird. Ist dies nicht machbar, ist die maximal mögliche Dämmung einzubringen, wobei ein Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) bzw. bei Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen 0,045 W/(m·K) einzuhalten ist.
Bei umfassenden Sanierungen sind die bisherigen Wärmeschutz-Anforderungen zu erfüllen. Wird rechnerisch aufgezeigt, dass das sanierte Gebäude die Neubau-Anforderungen nur um 40 % überschreitet, so sind die verschärften Anforderungen ab 2016 nicht zu erfüllen.
Energieausweise
Einen hohen Stellenwert erhällt mit der Novellierung der EnEV der Energieausweis. Gegenüber der EnEV 2009 haben sich vor allem die folgenden Änderungen ergeben:
Einführung von Energieeffizienzklassen (A+ bis H) ergänzend zum Endenergieverbrauch,
Veröffentlichung von Energiekennwerten in kommerziellen Immobilienanzeigen in Zeitungen und sonstigen Medien
So müssen nach §16a die folgenden Energiekennwerte angegeben werden:
– Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)
– Energiebedarf- oder -verbrauch des betrachteten Gebäudes
– Energieträger für die Gebäudeheizung
– zusätzlich für Wohnhäuser Baujahr und EnergieeffizienzklasseBei vorsätzlicher oder leichtfertiger Nicht-Beachtung drohen ab Mai 2015 Strafen von bis zu 15.000 €.
Vorlage / Übergabe des Energieausweises an potentielle Kunden (Käufer oder Mieter)
Musste der Energieausweis bisher nur bei Verlangen vorgelegt werden, müssen Verkäufer oder Vermieter diesen ihren potentiellen Kunden bereits bei einer Besichtigung vorlegen.
Bei Neubauten muss sofort nach Fertigstellung für den Erhalt des Energieausweises für das errichtete Gebäude gesorgt werden.Aushang in öffentlichen Gebäuden
War bisher nur in Öffentlichen Gebäuden mit Nutzflächen >1000 m² ein Aushang gefordert, so verringert sich diese nun zunächst auf 500 m² Nutzfläche; ab Juli 2015 soll diese Grenze nochmals auf 250 m² herabgesetzt werden.
Energieausweise in privatwirtschaftlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr
Diese Regelung aus § 16 betrifft beispielsweise Kinos, Theater oder Kaufhäuser mit regem Publikumsverkehr, soweit die Nutzfläche 500 m² übersteigt.
Einschränkend gilt dies jedoch nur, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt.Für beige vorangegangene Punkte gilt: wird das Gebäude nicht durch den Eigentümer genutzt, trifft die Aushangpflicht den Mieter, der zu diesem Zweck vom Eigentümer einen Energieausweis ausgehändigt bekommen muss.
Modernisierungsempfehlungen (Anlage 10)
Registriernummer für Energieausweise
Durch die Vergabe von Registriernummern soll Behörden zukünftig die Kontrolle von Energieausweisen in Strichproben erleichtern. Die Registriernummern werden durch den Ausstellenden über das Internet beantragt
Kontrolle von Energieausweisen
Durch die Behörden sollen ab 2014 Energieausweise anhand der angeforderten Unterlagen kontrolliert werden, ob diese die EnEV-Anforderungen erfüllen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 15 der EnEV 2014 regelt die anfallenden Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten. So drohen
– bis zu 15.000 € Bußgeld, wenn Energieausweise bei Verkauf und Vermietung vorsätzlich oder leichtfertig nicht übergeben bzw. vorgelegt werden oder die geforderten Pflichtangaben in Anzeigen nicht veröffentlicht werden (ab 1. Mai 2015)
– bis zu 5.000 € Strafe, wenn die Registriernummer im Ausweis nicht eigetragen ist oder die Unterlagen und Daten für die Stichprobenkontrolle nicht wie gefordert übermittelt werden.
Weiterführende nützliche Informationen zur EnEV erhalten Sie auf www.enev-online.de.
Interessent ist auch der Artikel zur Bußgeldgestaltung mir der neuen EnEV aus der FAZ.