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Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Bis 2020 soll in den EU-Mitgliedsstaaten entsprechend der EU-Energie­effizienzrichtlinie der Energieeinsatz um 20 Prozent effizienter werden. Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wurde das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) über­arbeitet und ist am 22. April 2015 in Kraft getreten. Damit werden nun die großen Unter­nehmen verpflichtet, bis zum 05. Dezember 2015 erstmalig ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 durchzuführen. Alternativ sind auch höherwertige Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001 oder aber EMAS zulässig.

Nachdem am 15. Mai 2015 das BAFA das Merkblatt zur Durchführung der Energieaudits herausgegeben hat, sind nun die genauen Anforderungen an die Unternehmen klar. Das geänderte Gesetz betrifft große Unternehmen aus Industrie und Gewerbe genauso wie Dienstleister, Handelsunternehmen oder beispielsweise auch Energieversorgungs­unternehmen.

Betroffen vom Gesetz sind alle Nicht-KMU in Deutschland. Der Feststellung des Nicht-KMU-Status liegen dabei die folgenden Kriterien zu Grunde:

  • 250 oder mehr Beschäftigte oder
  • weniger als 250 Beschäftigte aber > 50 Mio. € Jahresumsatz bzw. > 43 Mio. € Jahresbilanzsumme.

Bei der Prüfung des Nicht-KMU-Status ist zudem zu berücksichtigen, ob es sich um ein eigenständiges, ein verbundenes oder ein Partnerunternehmen handelt. Dabei sind auch Partner- oder verbundene Unternehmen in die Betrachtungen einzubeziehen, welche nicht in Deutschland ansässig sind. Als Beschäftigte zählen alle Vollbeschäftigten sowie anteilig auch Teilzeitbeschäftige und Saisonarbeiter einschließlich mitarbeitenden Eigentümer und Teilhaber, Leiharbeiter sowie im Ausland Beschäftige (nicht jedoch in Personen in Mutterschafts- bzw. Erziehungsurlaub oder Auszubildende).

Die ausführlichen Ausführungen zur Ermittlung des Nicht-KMU-Status sind dem Merkblatt des BAFA zu entnehmen.

Der Stichtag für die Ermittlung des Nicht-KMU-Status ist zunächst der 31.12.2014. Für nachfolgende Verpflichtungsperioden ist der 31. Dezember des Jahres zu betrachten, welches drei Jahre nach dem zuletzt durchgeführten Audit folgt.

Die Pflicht zur Durchführung des ersten Energieaudits ist erfüllt, wenn im Zeitraum 04.12.2012 bis 05.12.2015 ein Energieaudit konform zu § 8a EDL-G durchgeführt wurde.

Freigestellt von der Pflicht zur Durchführung des Energieaudits sind Unternehmen, wenn sie bis zum 05.12.2015:

  • ein Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 oder
  • ein Umweltmanagementsystem entsprechend EMAS

eingeführt haben. Für Unternehmen mit mehreren Standorten ist es dabei zulässig, an diesen unterschiedliche Systeme (DIN EN ISO 50001, EMAS, Energieaudit nach DIN EN 16247-1) einzuführen.

Unternehmen, welche sich entscheiden, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS-Standard einzuführen, müssen bis zum 05. Dezember 2015 den Beginn der Einführung des Systems vollzogen haben. Die vollständige Zertifizierung ist im Jahr 2016 zu erlangen. Dieses Vorgehen beruht auf den erhöhten Anforderungen der Managementsysteme gegenüber dem Energieaudit.

 

Erfassung des Energieverbrauchs

Als Basis für das Energieaudit sind alle Energieverbräuche des Unternehmens zu erheben. Mindestens 90 % des Energieverbrauchs sind durch das Energieaudit zu erfassen, d. h. kleine Verbrauchsstellen können ggf. unbeachtet bleiben.

Als Unternehmen wird dabei die kleinste rechtlich selbständige Einheit mit Ihren Filialen, Niederlassungen oder Betriebsteilen angesehen. Rechtlich selbständige Tochterunternehmen und deren Verbräuche sind dementsprechend als einzelne Unternehmen zu betrachten und nicht in das Energieaudit der Muttergesellschaft einzubeziehen.

Der Energieverbrauch umfasst konkret die Menge der vom Unternehmen eingesetzten und selbst verbrauchten Endenergie im entsprechenden Bezugszeitraum. Dazu gehören:

  • Strom,
  • Brennstoffe (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Holz, Kohle, etc.),
  • Nah-/ und Fernwärme,
  • erneuerbare Energieträger,
  • Kraftstoffe (z. B. für Stapler, PKW, LKW).

Neben dem Energieverbrauch sind die Anlagen, Standorte und Prozesse des Unternehmens zu erfassen, durch welche die eingesetzte Energie verbraucht wird. Dazu gehören auch Verkaufs-, Verwaltungs- und Lagerräume, sofern in diesen Energieträger eingesetzt bzw. verbraucht werden.

Das Energieaudit an sich bezieht sich dabei nur auf die in Deutschland befindlichen Standorte, Prozesse und Anlagen sowie den Transport. Standorte im Ausland können jedoch im jeweiligen Land separat einer Auditpflicht unterliegen!

Weitere Festlegungen zu Besonderheiten zur Energieerfassung:

  • Gebäude die durch das Unternehmen genutzt werden (auch einzelne genutzte Bereiche im Gebäudekomplex) sind grundsätzlich in das Energieaudit zu integrieren. Vermietete oder verpachtete Gebäude, bei denen das Unternehmen keinen Einfluss auf den Energieverbrauch hat, können aus dem Audit herausgelassen werden.
  • Standorte, die vorübergehend oder längerfristig nicht genutzt werden, sind zu berücksichtigen.
  • Bei Mitarbeitern, welche von zu Hause arbeiten, ist der dortige Energieverbrauch nicht zu berücksichtigen.
  • Vorübergehende Standorte (z. B. Baustellen), die kein dauerhafter Standort werden, werden im Audit nicht mitbetrachtet.
  • Es ist nur der Transport zu berücksichtigen, der durch das Unternehmen selbst durchgeführt wird; der Transport in oder aus dem Ausland ist dabei zu berücksichtigen, sofern die Fahrten in Deutschland beginnen oder enden.
  • Energieverbräuche von Dienstwagen, welche auch privat genutzt werden, können außen vor gelassen werden (Autoren-Empfehlung: mit erfassen analog SpaEfV).

Nicht zu berücksichtigen ist der Energieverbrauch

  • wenn die verbrauchte Energie nicht durch das Unternehmen, sondern durch dritte genutzt wird (Autoren-Empfehlung in Energiebilanz mit erfassen als bezogen und an Dritte geliefert – somit ist der Energiefluss nachvollziehbar),
  • außerhalb Deutschlands,
  • für Transporte, die ausschließlich außerhalb Deutschlands stattfinden.

Der betrachtete Bezugszeitraum sollte jeweils 12 aufeinanderfolgende Monate umfassen und den Stichtag zur Ermittlung des Nicht-KMU-Status einschließen (d .h. in der ersten Auditperiode ist die Basis i. d. R. das Jahr 2014). Dieser Zeitraum muss für alle Energieträger gleich sein. Die Daten müssen nachweisbar und nachprüfbar sein, was gegeben ist, wenn Rechnungen, Lieferscheine, dokumentierte Zählerstände, Lastgänge, etc. die Datenbasis liefern.

 

Durchführung des Energieaudits

Die Pflicht zur Durchführung des Energieaudits ist erfüllt, wenn das erste Energieaudit entsprechend den Anforderungen § 8a EDL-G bis zum 05. Dezember 2015 durchgeführt wurde. Das Audit ist danach mindestens alle 4 Jahre zu wiederholen.

Ziel des Audits ist es, den Energieeinsatz des Unternehmens sowie den Energieverbrauch einzelner Anlagen, Gebäude, Prozesse, etc. systematisch zu ermitteln und daraus schließlich Potential zur Verbesserung der Energieeffizienz zu identifizieren. Die einzelnen Maßnahmen sollen (soweit bereits möglich) wirtschaftlich bewertet werden, was eine Grundlage für die Geschäftsleitung zur Entscheidung über die Umsetzung einzelner Maßnahmen bildet.

Zur Durchführung bzw. Begleitung des Energieaudits ist durch das Unternehmen ein Verantwortlicher bzw. Ansprechpartner zu benennen.

Zu einem typischen Auditprozess gehören gemäß DIN EN 16247-1 die folgenden Punkte:

  1. Einleitender Kontakt – Klären der Rahmenbedingungen (Ziele, Anwendungs­bereich, Zeitraum zur Durchführung, Ressourcen, Datenbasis, etc.)
  2. Auftakt-Besprechung – Besprechen der Vorgehensweise, Zuständigkeiten, Termine, etc.
  3. Datenerfassung – Erfassung der Energieverbräuche, Prozesse und Anlagen, Betriebsparameter, Messungen, Betriebs- und Wartungsdokumente etc.
  4. Außeneinsatz – Begehung des Unternehmens, Einsehen der Prozesse und Anlagen, Hinweise auf Auffälligkeiten, etc.
  5. Analyse – Analyse der Daten und Aufschlüsselung des Energieeinsatzes auf die einzelnen Verbraucher, Ermitteln der Hauptverbraucher, Analyse des Lastprofils; Bildung von Kennzahlen und Entwicklung von Verbesserungsmöglichkeiten sowie Bewertung und Priorisierung dieser
  6. Bericht – Erstellen eines ausführlichen Auditberichtes auf Basis der erhobenen Daten mit Zusammenfassung der Maßnahmen in einer geeigneten Übersicht
  7. Abschlussbesprechung – Bericht über das durchgeführte Energieaudit und die Ergebnisse, Vorstellen der Maßnahmen vor der Geschäftsleitung

Für das Energieaudit sind aktuelle kontinuierlich oder zeitweise gemessene Verbräuche zugrunde zu legen. Sofern vorhanden sind auch die Lastgänge des Unternehmens auszuwerten (Grundlasten, Lastspitzen, etc.).

In der Begehung vor Ort muss sich der Auditor ein Bild über die Gebäudestruktur sowie die eingesetzten Prozesse und Anlagen verschaffen. Sofern es viele gleichartige Standorte gibt (z. B. Großbäckerei oder Fleischerei mit vielen kleinen Verkaufsfilialen), sind vereinfachend lediglich einzelne Standorte zu begehen, so dass sich ein repräsentatives Bild über den Energieverbrauch des Unternehmens ergibt.

Zur Ermittlung des Energieverbrauches einzelner Anlagen und Prozesse können neben Messverfahren (kontinuierlich oder temporär) auch Schätzverfahren eingesetzt werden. So können z. B. über Betriebs- und Lastkenndaten oder kurzzeitige Messungen sowie Nutzungszeiten der Anlagen die Jahresverbräuche ermittelt werden. Auch im Bereich der Beleuchtung und der Bürogeräte können Schätzungen über nachvollziehbare Methoden vorgenommen werden.

Auf eine genauere Betrachtung der Gebäudehülle kann verzichtet werden, wenn

  • das Gebäude angemietet ist und das Unternehmen selbst keinen Einfluss auf dieses nehmen kann (keine eigene Heizungsanlage, feste Beleuchtung, die vom Unternehmen nicht verändert werden darf / kann, etc.)
  • ein gültiger bedarfsbezogener Energieausweis gemäß § 18 EnEV vorliegt.

Die gefundenen (investiven) Energieeffizienzmaßnahmen sind mit Wirtschaftlichkeits­rechnungen zu unterlegen. Diese sollten möglichst auf einer Lebenszykluskostenanalyse beruhen. Ist diese mit einem unverhältnismäßig hohen Mehraufwand (wegen nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand ermittelbarer Daten des Herstellers) verbunden, so sind zumindest die Amortisationszeiten zu berechnen. Bei der Berechnung sind die Anschaffungskosten, die (geschätzte) Nutzungsdauer, der verwendete kalkulatorische Zinssatz und die verwendeten Energiepreise zu dokumentieren. Die zu erwartenden Betriebskosten (zumindest Energie, Wartung und Instandhaltung) sollten überschlägig geschätzt und berücksichtigt werden.

 

Unternehmen mit mehreren Standorten

Verfügen Unternehmen über mehrere gleichartige Standorte, so müssen die Audits nur an „einer repräsentativen Anzahl von Standorten“ durchgeführt werden (Multi-Site-Verfahren). Dabei werden Cluster ähnlicher Standorte gebildet. Mögliche Kriterien zur Clusterbildung können sein:

  • Arten der Tätigkeiten bzw. Hierarchiestufen (Verwaltungsgebäude, Filialen, etc.),
  • Energieverbrauchsprofile,
  • Größe und Mitarbeiterzahl der Standorte,
  • Baujahr der Liegenschaften.

Zu auditieren sind dann die Anzahl der Standorte des Clusters, die der Quadratwurzel an Standorten des Clusters gerundet auf die nächste höhere ganze Zahl entsprechen (Beispiel: 5 bis 9 Standorte im Cluster, davon sind 3 zu auditieren). Für die Auswahl der zu untersuchenden Standorte können u. a. die folgenden Aspekte betrachtet werden:

  • Größenunterschiede der Standorte,
  • Schichtmodelle und Arbeitsverfahren,
  • Komplexität der Prozesse an den Standorten,
  • Geographische Standortverteilung,
  • Ergebnisse vorangegangener Audits an den Standorten.

Die Auswahl der untersuchten Standorte ist in den Energieauditunterlagen zu begründen und zu dokumentieren.

Die gewonnenen Erkenntnisse und möglichen Energieeffizienzmaßnahmenvorschläge müssen auf die nicht untersuchten Standorte übertragbar sein.

In nachfolgenden Audits sind diejenigen Standorte zu auditieren, welche in früheren Audits noch nicht Gegenstand der Untersuchung waren.

Sofern verbundene oder Partnerunternehmen die Anforderungen an vergleichbare Standorte erfüllen, kann auch unter diesen ein Multi-Site-Verfahren angewendet werden. In diesem Fall ist eine zentrale Stelle / Person von der Geschäftsführung oder dem Vorstand des höchsten Mutterunternehmens in der Gruppe benannt und schriftlich festgehalten werden. Weitere Standorte, die nicht in die Regelung fallen, sind dann in separaten Audits zu untersuchen.

Partner- oder verbundene Unternehmen, welche an einem gemeinsamen Standort tätig sind, können ein Audit für den gemeinsamen Standort durchführen. Als Standort sind dabei zusammenhängende Gebäude oder Gebäudegruppen zu verstehen. Es sind mindestens 90 % des gemeinsamen Energieverbrauches vom Energieaudit zu erfassen. In diesem Fall erhält jedes Unternehmen die Ergebnisse des Energieaudits (Bericht) und jedes Unternehmen ist über die für dieses geltenden Energieeffizienzmaßnahmen zu unterrichten.

 

Energieauditor

Das Energieaudit ist durch eine geeignete Person durchzuführen, welche die Anforderungen des § 8b EDL-G erfüllt. Dabei muss der Auditor über Ausbildung oder berufliche Qualifikation sowie die entsprechende praktische Erfahrung verfügen, um das Energieaudit ordnungsgemäß durchzuführen. Die konkreten Anforderungen an den Auditor sind beim BAFA veröffentlicht. Auf der Webseite des BAFA ist auch die Liste der zugelassenen Auditoren zu finden:
zur BAFA Auditoren-Suche

Daneben können auch weitere Auditoren ein Energieaudit durchführen (z. B. unter­nehmensintern der Energiemanager / Energiebeauftragte, sofern er an der auditierten Tätigkeit nicht unmittelbar beteiligt ist; Qualifikationsnachweis ggf. erst bei Stichprobenprüfung).

 

Stichprobenhafte Überprüfung der Durchführung

Die Überprüfung der Durchführung der Energieaudits erfolgt durch das BAFA. Es ist vorgesehen, dass Unternehmen stichprobenhaft mit angemessener Frist zur Vorlage eines Nachweises über das durchgeführte Energieaudit aufgefordert werden. Dabei ist innerhalb einer vierjährigen Periode eine Stichprobengröße von etwa 20 Prozent der verpflichteten Unternehmen vorgesehen (somit ca. 5 % pro Jahr). Es besteht keine Pflicht des Unternehmens die Durchführung eines Energieaudits dem BAFA proaktiv zu melden!

Der Nachweis über das durchgeführte Energieaudit erfolgt über eine Bestätigung der Person, die das Energieaudit auch durchgeführt hat (Bestätigung durch Unterschrift des Energieauditors / aller beteiligten Energieauditoren auf dem Energieauditbericht). Zudem ist durch die vom Unternehmen als Ansprechpartner benannte Person eine Bestätigung über die Auditdurchführung abzugeben.

Wurde das Energieaudit unternehmensintern durch­geführt, so ist eine Erklärung der Geschäftsleitung zu erstellen und zu unterschreiben (insbesondere Kenntnisnahme der Maßnahmenempfehlungen, Vollständigkeit der einzubeziehenden Standorte).

Daneben sind Angaben zum Unternehmen, zum Ansprechpartner im Unternehmen, zum Energieauditor (falls noch nicht beim BAFA vorliegend einschließlich Qualifikationsnachweisen), der Anzahl der Standorte und dem prozentualen Anteil eingeführter Systeme am gesamten Energieverbrauch zu machen (Energieaudits nach DIN EN 16247-1, Energiemanagementsysteme und/oder EMAS).

Wurde im Unternehmen oder an einzelnen Standorten ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS eingeführt, so sind die entsprechenden Zertifizierungs- bzw. Registrierungsurkunden sowie ggf. der Bericht zum aktuellen Überwachungsaudit bzw. der validierten Umwelterklärung einzureichen.

Im Rahmen der Stichprobenkontrolle kann das BAFA vom Unternehmen die Vorlage von Unterlagen, z. B. Auditbericht, fordern welche im Zuge des Energieaudits angefertigt wurden, um so eine inhaltliche Überprüfung des Energieaudits vorzunehmen.

Unternehmen, welche ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS neu eingeführt haben, sind bei der Nachweisführung im ersten Überprüfungszyklus entlastet. Es genügt der Nachweis, das bis zum 05. Dezember 2015 zumindest

  • die Nummer 4.4.3a der DIN EN ISO 50001 (12/2011) bzw.
  • die Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger mit Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger sowie die Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen (Verbrauch und Kosten)

erfolgt ist. Eine externe Testierung zu diesem Sachverhalt ist nicht vorgesehen. Bis zum 31.12.2016 ist für diese Unternehmen die Zertifizierung abzuschließen. Die erlangten Zertifikate sind bis spätestens Ende März 2017 beim BAFA einzureichen.

 

Bußgelder

Sollte das Energieaudit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden sein drohen für diese Ordnungswidrigkeit Bußgelder von bis zu 50.000 €.

Wird u. a. entgegen der Selbstverpflichtung ein Energiemanagementsystem einzuführen, nachträglich (ohne nachvollziehbaren Grund) ein Energieaudit durchgeführt, kann ein Bußgeld verhängt werden.

 

Ansprechpartner ist das:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 426 – Energieberatung Mittelstand, Energieaudits
Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn

Telefon: +49 (0)6196 908-1240

BAFA – Energieaudit

 

Quellen:

  • Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) (15.04.2015)
  • Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G (04.10.2016)
  • Energieaudits – Teil 1: Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 16247-1:2012 (01/2012)