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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt den Vorrang sowie die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und soll somit grundlegend zum Erreichen der Klimaschutzziele beitragen. Sol sollen fossile Energieressourcen geschont und Technologien, die der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dienen, gefördert werden um so eine nachhaltige Energieversorgung zu ermöglichen. Ziel ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien stufenweise bis zum Jahr 2050 auf 80 % zu erhöhen. Dabei ist schon ein guter Anfang gemacht, seit 2015 erfolgt mit 32 % der größte Anteil der deutschen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz trat im Jahr 2000 in Kraft und löste das bis dahin bestehende Stromeinspeisungsgesetz von 1990 ab. Die letzte grundlegende Überar­beitung und Neufassung erfolgte mit dem EEG 2014. Um den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben und gleichzeitig in die nötigen Bahnen zu lenken, erfolgte nun die Überarbeitung zum EEG 2017 (gültig seit 22.12.2016). Dabei wurden grundlegende Änderungen in das Gesetz eingebracht, welche vor allem die Förderung von Anlagen zu Erzeugung von EEG-Strom sowie die Entrichtung der EEG-Umlage – auch für Eigenerzeuger – betreffen. Im Bereich der besonderen Ausgleichsregelungen erfolgten ebenfalls Anpassungen, von welchen Unternehmen mit geringerer Strom­kosten­intensi­vität profitieren können. Zudem wurde die Berechnungsgrundlage der Strom­kostenintensivität angepasst. Neu eingeführt wurden auch Meldepflichten (i.d.R. bis 28.02. des Folgejahres) insbesondere bei Eigenstromnutzung, deren Nichteinhaltung zu einer anteiligen oder sogar vollständigen Nachzahlung der EEG-Umlage führt!

Als erneuerbare Energien im Sinne des EEG 2017 werden angesehen:

  • Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und  Strömungsenergie;
  • Windenergie;
  • Solare Strahlungsenergie;
  • Geothermie;
  • Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.

Neben allgemeinen Vorschriften finden sich im Gesetz Regelungen zum vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas sowie zur Abnahme, Übertragung und Weiterleitung des mit diesen Anlagen erzeugten Stroms.

Zahlungsansprüche

In § 19 ff. und 40 ff. sind die Vergütungen für den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom geregelt (neu auch bei Zwischenspeicherung in Stromspeichern). Dabei kann der Betreiber von Anlagen unter 100 kW installierter Leistung eine Einspeisevergütung beziehen, wenn der Strom in ein Netz eingespeist und dem Netzbetreiber vollständig zur Verfügung gestellt wird (keine Eigenstromnutzung). Anlagen über 100 kW sowie Anlagen mit Eigenstromnutzung müssen am Marktmodell teilnehmen (Direktvermarktung) und können dafür eine Marktprämie beziehen, welche die Preisdifferenz zwischen dem Durchschnittspreis der Strombörse sowie der Einspeisevergütung ausgleicht. Vermiedene Netznutzungsentgelte nach § 18 Abs. 1 StromNEV dürfen dabei nicht in Anspruch genommen werden. Alternativ kann eine sonstige Direktvermarktung ohne Marktprämie erfolgen.

Ausschreibungsverfahren

Bisher war die Vergütung des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms im Gesetz festgelegt. Mit dem neuen EEG 2017 wird für die großen Anlagen ein neues Verfahren, welches auf Ausschreibungen beruht, eingeführt.

Dabei werden durch die Bundesnetzagentur jährlich die unten genannten Leistungen für die Errichtung von Neuanlagen der einzelnen Technologien ausgeschrieben. Durch die Menge der jährlich ausgeschriebenen Leistungen soll zugleich die Steuerung des Zuwachses der einzelnen Technologien erfolgen.

  • Windenergie an Land: 2017 – 2019 je 2.800 MW, danach 2.900 MW pro Jahr
  • Windenergie auf See: 2021 und 2022 je 500 MW, 2023 – 2025 jeweils 700 MW und 2026 – 2030 jeweils 850 MW jährlich
  • Photovoltaikanlagen (ab 750 kW): jährlich 600 MW
  • Biomasse: 2017 – 2017 jeweils 150 MW, 2020 – 2022 jeweils 200 MW jährlich.

Für die ausgeschriebenen Anlagen können sich Betreiber mit einer oder mehreren Anlagen bewerben. Den Zuschlag werden diejenigen Betreiber erhalten, die die geringsten Fördersummen beanspruchen. Dadurch sollen gleichzeitig die Kosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien gesenkt werden.

Um auch kleinen Akteuren wie Bürgerenergiegesellschaften eine Chance im Ausschrei­bungsverfahren zu gewährleisten, wurden deren Teilnahmebedingungen erleichtert.

Grundsätzlich gilt, dass der Strom von Anlagen, die auf Ausschreibungen hin errichtet wurden, nicht zur Eigenversorgung genutzt werden darf (ausgenommen ist der Eigenverbrauch der Anlage).

Die Bagatellgrenze für die Teilnahme an Ausschreibungen liegt bei 750 kW (150 kW für Biomasseanlagen). Somit müssen beispielsweise kleine und mittlere Photovoltaikanlagen privater Haushalte und gewerblicher Unternehmen zumeist nicht am Ausschreibungs­verfahren teilnehmen. Es gibt jedoch Bestrebungen, diese Grenze zukünftig noch weiter herabzusetzen.

Bestandsanlagen sind von den neuen Regelungen zur Förderung ausgenommen. Für diese wird weiterhin die festgelegte Einspeisevergütung bis zum Ablauf des 20-jährigen Förderzeitraums gezahlt.

 

EEG-Umlagepflicht

Die durch die Förderung entstehenden Kosten werden über einen Ausgleichsmechanismus auf die Letztverbraucher umgelegt, welche mit ihrer Stromrechnung die sogenannte EEG-Umlage in Rechnung gestellt bekommen. Im Jahr 2017 liegt die Umlage, die jeweils bis zum 15.10. durch die Übertragungsnetzbetreiber festgelegt wird, bei 6,88 ct/kWh. Von dieser Umlage waren Eigenverbraucher vor dem EEG 2014 (Anlageninbetriebnahme vor dem 01.08.2014) nicht betroffen.

Seit dem 01.01.2017 fallen 40 % der Umlage für eigenverbrauchten Strom an. Die Umlage kann auch zu 100 % fällig werden, wenn:

  • die Stromerzeugungsanlage den Strom nicht aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt oder
  • die Stromerzeugungsanlage keine hocheffiziente KWK-Anlage ist (Monats- oder Jahresnutzungsgrad mindestens 70 % gemäß EnergieStG §53a) oder
  • der Eigenversorger seine Meldepflicht nach § 74 EEG nicht erfüllt.

Ausgenommen von der Umlage (bzw. Umlage auf 0  % reduziert) sind (§ 61 ff.):

  • Kraftwerkseigenverbrauch (für Neben- und Hilfsanlagen der Stromerzeugungs­anlage);
  • Inselanlagen (kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz; selbstständige Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine finanzielle Förderung in Anspruch genommen wird);
  • kleine Eigenversorgungsanlagen (installierte Leistung bis 10 kW bei maximal 10 MWh selbst verbrauchtem Strom pro Kalenderjahr; gilt für 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr);
  • Bestandsanlagen (Eigenerzeugung und Selbstverbrauch des Stroms, keine Durchleitung durch Netze außer im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage), wenn sie vor dem 1. August 2014 betrieben wurden
  • ältere Bestandsanlagen (Eigenerzeugung und Selbstverbrauch des Stroms bei Inbetriebnahme vor dem 01.09.2011 und Erneuerung bzw. Erweiterung vor dem 01.08.2014; Leistungserhöhung bis 30 % möglich bei Erneuerung, Erweiterung oder Ersatz bis 31.12.2017 ohne Netzdurchleitung)
  • Anlagenerneuerung von Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen ohne Leistungserhöhung innerhalb der handelsrechtlichen Abschreibung oder Förderung nach EEG, danach Umlage auf 20 % reduziert
  • Speicherverlust von Stromspeichern, Netzverluste

Sofern Stromanlagen, auch zur Eigenversorgung, an das Übertragungsnetz ange­schlossen sind, wird die EEG-Umlage grundsätzlich fällig (was in den allermeisten Fällen zutrifft). Selbiges gilt, wenn Strom an einen Letztverbraucher geliefert wird, der nicht identisch mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage ist (z. B. Mieter im Objekt).

Der Strom, für den der Netzbetreiber EEG-Umlage verlangen kann, muss durch geeichte Messungen erfasst werden!

 

Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)

Für stromkostenintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, welche im internationalen Wettbewerb stehen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduzierung der EEG-Umlage (Beson­dere Ausgleichsregelung nach §§ 63 bis 69 sowie 103; Auflistung der begünstigten Branchen siehe Anlage 4 Stromkosten- oder handelsintensive Branchen). Dadurch sollen u. a. die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und damit im Zusammenhang stehend die Arbeitsplätze in Deutschland erhalten bleiben.

Im Ergebnis sollen mit den Änderungen auch Unternehmen der Liste 1, die bisher nur im Rahmen einer Härtefallregelung antragsberechtigt waren, die regulären Begrenzungs­möglichkeiten nutzen können (Verfahrensvereinfachung). Zudem wurden neu Einzelkaufleute in die Regelungen übernommen.

Voraussetzungen für die Privilegierung

  • Unternehmen (Branche) ist in Anlage 4 des EEG genannt
  • jährlicher Stromverbrauch > 1 GWh
  • Anteil der Stromkosten an Bruttowertschöpfung > 14 % (Liste 1) bzw. 20 % (Liste 2)
  • Verpflichtung zum Nachweis eines Energiemanagementsystems:
    • Stromverbrauch ≥ 5 GWh – zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50.001 oder EMAS;
    • Stromverbrauch < 5 GWh – alternatives Energiemanagementsystem gemäß SpaEfV (analog zum Spitzenausgleich).

Zu beachten ist die Berechnungsmethodik der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten ohne Abzug der Kosten für Leiharbeitsverhältnisse. Vorangegangene Begrenzungsent­scheidungen zur EEG-Umlage können unbeachtet bleiben (somit erfolgt die Berechnung der Energiekosten mit vollständiger EEG-Umlage unabhängig von deren Zahlung).

Die Stromkostenintensität muss den geforderten Prozentsatz als Mittelwert der vergangenen drei Geschäftsjahre erreichen und wird nicht mehr anhand tatsächlicher sondern auf Basis durchschnittlicher Strompreise unter Berücksichtigung der Vollbenutzungsstunden sowie der Strombezugsmenge berechnet (entsprechend Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung DSPV).

Höhe der EEG-Begrenzung

  • keine Befreiung für die 1. GWh
  • 20 % der EEG-Umlage über 1 GWh für Unternehmen Liste 1 mit 14 % bis ≤ 17 % Stromkostenintensität
  • 15 % der EEG-Umlage über 1. GWh jedoch:
    • Begrenzung auf maximal:
      • 4 % („Cap“; Liste 1, Stromkostenintensität > 17 %) bzw.
      • 0,5 % („Super-Cap“; Liste 2, Stromkostenintensität > 20 %) der Bruttowertschöpfung
    • Mindestumlage 0,1 ct / kWh für den Stromverbrauch über 1 GWh bzw. 0,05 ct / kWh für Branchen Nr. 130, 131 und 132 nach Anlage 4 EEG.

Für umgewandelte und neu gegründete Unternehmen gelten gesonderte Regelungen!

Des Weiteren erfolgen Begrenzungen auf 20 % der EEG-Umlage für Schienenbahnen auf den unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr eingesetzten Strom unter Ausschluss der rückgespeisten Energie, sofern der Stromeinsatz bei mindestens 2 GWh lag.

Übergangs- und Härtefallregelungen

Sind Unternehmen auf Grund des EEG 2014 ab 2014 nicht mehr privilegiert, so können sie weiterhin von einer Begrenzung auf 20 % der EEG-Umlagen (für Stromverbrauch > 1 GWh) profitieren, wenn:

  • Begrenzungsbescheid für 2014 vorliegt,
  • mindestens 14 % Stromkostenintensität erreicht sind,
  • sie keiner der Branchen nach Anlage 4 EEG 2014 zuzuordnen sind oder
  • einer Branche nach Anlage 4 EEG Liste 2 zuzuordnen sind, jedoch die Strom­kosten­intensität kleiner als 20 % ist.

Für Unternehmen mit einem gültigen Begrenzungsbescheid für 2014 der Liste 1 mit einer nachgewiesenen Stromkostenintensivität < 17 % wird die EEG-Umlage von 2015 bis 2018 auf maximal das doppelte des jeweiligen Vorjahresbetrages begrenzt.

Zur individuellen Prüfung kann unverbindlich ein jährlich aktualisiertes Excel-Tool der IHK Lippe zu Detmold genutzt werden.

Stichtag für die Antragstellung ist weiterhin der 30.06. des Jahres (30.09. für neu gegründete Unternehmen) für die Begrenzung im nachfolgenden Jahr. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal des BAFA.

Weitere Hinweise und Merkblätter zur Antragstellung finden Sie auf den Seiten des BAfA.

 

Meldepflichten nach §§ 70 bis 74

Zum Zwecke des bundesweiten Ausgleichs haben Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Letztbetreiber und auch Energieversorger ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen.

Das bedeutet für Anlagenbetreiber, dass sie dem Netzbetreiber

  • bis zum 28. Februar eines Jahres alle Daten, die für die Endabrechnung des jeweiligen vorangegangenen Jahres benötigt werden, zur Verfügung stellen;
  • mitteilen, ob und in welchem Umfang für erzeugten und durch ein Netz geleiteten Strom
    • eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat
    • Regionalnachweise ausgestellt worden sind
  • bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzung und eingesetzten Technologien mitteilen.

Letztverbraucher und Eigenversorger, welche selbsterzeugten Strom verbrauchen, sind des Weiteren verpflichtet, ihrem Netzbetreiber Angaben zur Abrechnung der EEG-Umlage zukommen zu lassen (installierte Leistung, ggf. Reduzierung oder Entfall der Umlage, Änderungen in der Anlage, umlagepflichtige Strommengen). Die Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.

Sofern die Angaben bereits übermittelt sind oder dem Netzbetreiber bekannt sind, entfällt diese Pflicht. Ebenso entfällt diese Meldepflicht bei Eigenversorgung aus Stromanlagen mit einer installierten Leistung von 1 kW sowie bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von max. 7 kW.

Zusätzlich zur Meldung beim Verteilnetzbetreiber besteht für Eigenversorger und „sonstige selbst erzeugend Letztverbraucher“ eine Mitteilungspflicht bei der Bundesnetzagentur bis 28.02 (über Online-Formular).

Laut aktueller Mitteilung auf der Webseite der Bundesnetzagentur im Bereich Unternehmen / Institutionen gilt folgendes: „Meldungen mit der gesetzlichen Frist 28. Februar, die bis zum 31. März 2017 eingehen, werden als nicht verspätet angesehen und entsprechend bearbeitet.“ (24.02.2017)

Auf Grund der vielfältigen Regelungen und möglichen Konstellationen kann keine Gewähr für die Vollständigkeit der hier aufgeführten Regelungen des EEG übernommen werden. Es ist vielmehr als Hinweis zu sehen. Im konkreten Fall sind die jeweils zutreffenden Passagen des Gesetzes zu prüfen!

 

Quellen: