Steuerliche Vergünstigungen nach EEG oder Energie- bzw. Stromsteuergesetz sind für Unternehmen an die Einführung von Energieeffizienz- bzw. Energiemanagementsysteme gebunden. Ein wichtiger Punkt ist dabei die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Zur Unterstützung der Unternehmen bei der Umsetzung dieser gibt es seit 2012 im Bereich der Querschnittstechnologien das Förderprogramm des BAFA, welches, abhängig von der zu erreichenden Energieeinsparung, Fördersätze von bis zu 30 % bietet.
Mit Überarbeitung der Richtlinie für Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien zum 29.04.2016 wurden die Details zur Förderung der Querschnittstechnologien angepasst. So wurden beispielsweise neue Fördertatbestände ergänzt, die Förderung der Beleuchtung entfiel und die Fördergrenzen wurden angepasst.
Ziel des Programmes ist es, Unternehmen bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen und dem Einsatz hocheffizienter Technologien im Bereich der Querschnittstechnologien (Motoren und Antriebe, Pumpen, Ventilatoren, Druckluft, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Beleuchtungssysteme) zu Unterstützen. Unterschieden wird dabei in Einzelmaßnahmen zum Ersatz einzelner Anlagen (Förderung bis 30.000 €) sowie die Optimierung technischer Systeme, bei denen mindestens zwei Maßnahmen in Kombination durchgeführt werden (Förderung bis 100.000 €).
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die eine Gewerbeanmeldung vorlegen können oder aber im Handelsregister bzw. der Handwerksrolle eingetragen sind. Weiterhin sind auch Energiedienstleister antragsberechtigt, wenn sie in einem antragsberechtigten Unternehmen Energieeffizienzmaßnahmen oder andere Energiedienstleistungen durchführen (Contracting).
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die in den letzten drei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie „De-minimis-Beihilfen“ in einem Umfang von mindestens 200.000 Euro (Straßentransportsektor 100.000 Euro) erhalten haben,
- Unternehmen der Fischerei und Aquakultur,
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
- Unternehmen des Steinkohlbergbaus,
- freiberuflich Tätige,
- Hersteller der jeweils geförderten Querschnittstechnologien,
- Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit mind. 25 % beteiligt sind,
- Kirchen sowie Unternehmen, an denen eine Kirche mit mind. 25 % beteiligt ist,
- Unternehmen der Kreditwirtschaft und des Versicherungsgewerbes oder eine vergleichbare Finanzsituation,
- Vereine, sofern sie nicht wirtschaftlicher Verein nach § 22 des BGB sind, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften,
- Unternehmen in Schwierigkeiten / Insolvenzverfahren.
Einzelmaßnahmen (BAFA Merkblatt Einzelmaßnahmen)
Förderfähig ist der Ersatz oder die Neuanschaffung einzelner Anlagen bzw. Aggregate durch hocheffiziente Anlagen oder Aggregate in den folgenden Bereichen:
- elektrische Motoren und Antriebe,
- Pumpen,
- Ventilatoren sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung in raumlufttechnischen Anlagen,
- Drucklufterzeuger sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung in Drucklufterzeugern,
- Wärmerückgewinnungs- bzw. Abwärmenutzungsanlagen in Prozessen
- Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen.
Die Überprüfung der Förderfähigkeit der Maßnahmen erfolgt in der Regel über Herstellernachweise und Produktdatenblätter, ggf. auch über technische Prüfberichte von Sachverständigen, welche dem BAFA mit dem Antrag vorzulegen sind. Die Technischen Effizienzkriterien sind im Anhang des BAFA-Merkblattes zu finden.
Förderfähig sind Investitionen mit von mind. 2.000 € Netto-Investitionsvolumen einschließlich der Nebenkosten für Planung und Installation. Es können Anträge für mehrere Einzelmaßnahmen gestellt werden, die maximale Fördersumme von 30.000 € darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Die Kosten für Planung und Installation (Aufstellung, Montage und Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft) sind förderfähig, sofern sie unmittelbar im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Diese sind von externen Dritten durchzuführen, da Eigenleistungen des Unternehmens nicht förderfähig sind. Eine Ausnahme besteht für in Unternehmen tätige Dienstleistungsunternehmen.
Die Förderung erfolgt im Rahmen einer „De-minimis“-Beihilfe (max. 200.000 € in Antragsjahr und den beiden vorausgegangenen Jahren!) als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die Förderhöhe beträgt:
- 30 % der zuwendungsfähigen Kosten für KMU,
- 20 % der zuwendungsfähigen Kosten für sonstige und große Unternehmen.
Zudem sind die Nebenkosten der Investition für Planung und Installation bis zu einem Anteil von 30 % der Netto-Investitionskosten förderfähig.
Optimierung technischer Systeme (BAFA Merkblatt Optimierung technischer Systeme)
Förderfähig ist der Ersatz bzw. die Erneuerung sowie die Neuanschaffung von Querschnittstechnologien sowie der Bereiche, in welche diese eingebunden sind. Dabei werden alle Anlagen und –teile erfasst, die zur Verbesserung einer Querschnittstechnologie unter Berücksichtigung der Systemanbindung beitragen. Förderfähig sind unter diesen Bedingungen Maßnahmen in den folgenden Bereichen:
- elektrische Motoren und Antriebe (Ersatz von Motoren ggf. in Anlagen durch hocheffiziente neue Motoren, Steuerungs- und Regelungstechnik);
komplette Produktionsanlagen sind nicht förderfähig, der Motorenaustausch kann unter Berücksichtigung der Systemanbindung gefördert werden, - Pumpen (hocheffiziente Pumpen, Steuerungs- und Regelungstechnik, Anpassung und Optimierung der Anlagenperipherie sowie hydraulischer Abgleich);
Pumpen in Heizkreisen gewerblicher bzw. industrieller Gebäude sind nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abwärmenutzung förderfähig, - Raumlufttechnische Anlagen (Ersatz von Ventilatoren, Steuerungs- und Regelungstechnik, Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen sowie die Anpassung und Optimierung der Anlagenperipherie wie Lüftungskanäle, Lüftungsklappen, Filter)
- Druckluftanlagen (Ersatz von Kompressoren, Steuer- und Regelungstechnik, Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen sowie die Anpassung und Optimierung der Anlagenperipherie wie Druckluftnetz, Druckluftspeicher, Be- und Entlüftung der Kompressorenräume, etc.),
- Anlagen zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung (Wärmerückgewinnungseinrichtung sowie Anlagenperipherie wie Leitungen inkl. Wärmespeicher),
- Dämmung von Rohrleitungen, Pumpen und Armaturen (Nachisolieren unzureichender Dämmung, Isolieren ungedämmter Bauteile, Reduzierung von Wärmedrücken),
- Anschaffung von Messtechnik zur Ermittlung des Energieverbrauchs.
Die Förderung stützt sich auf den Nachweis der Energieeinsparung durch die geplanten Maßnahmen, welcher im Rahmen eines unternehmensindividuellen Energieeinsparkonzeptes / Abwärmenutzungskonzeptes erbracht wird. Das Konzept ist in einer unabhängigen Energieberatung durch einen zugelassenen Energieberater zu erstellen. Berater finden Sie u. a. in der Energie-Experten-Liste der dena. Die Energieberatung zur Erstellung des Energieeinspar- bzw. Abwärmenutzungskonzeptes ist ebenfalls förderfähig.
Falls das antragstellende Unternehmen über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 verfügt, kann das Konzept unternehmensintern erstellt werden.
Ersatz- und Erweiterungsmaßnahmen sind nur dann förderfähig, wenn im Konzept eine Energieeinsparung von mindestens 25 % gegenüber dem aktuellen Zustand des Systems nachgewiesen werden kann. Diese Einsparung für ist für jedes betrachtete System nachzuweisen.
Bei Neuanschaffungen erfolgt der Nachweis der Effizienz in Analogie zu den Einzelmaßnahmen
Förderfähig sind Investitionen mit von mind. 20.000 € Netto-Investitionsvolumen einschließlich der Nebenkosten für Planung und Installation.
Die Kosten für Planung und Installation (Aufstellung, Montage und Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft) sind förderfähig, sofern sie unmittelbar im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Diese sind von externen Dritten durchzuführen, da Eigenleistungen des Unternehmens nicht förderfähig sind. Eine Ausnahme besteht für in Unternehmen tätige Dienstleistungsunternehmen.
Die Förderung erfolgt im Rahmen einer „De-minimis“-Beihilfe (max. 200.000 € in Antragsjahr und den beiden vorausgegangenen Jahren!) als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die Förderhöhe beträgt bei Nachweis einer Energieeinsparung > 25 %:
- 30 % der zuwendungsfähigen Kosten für KMU
- 20 % der zuwendungsfähigen Kosten für sonstige und große Unternehmen.
Zudem sind die Nebenkosten durch dritte sowie Kosten für die Planung bis zu einem Anteil von 30 % der Netto-Investitionskosten förderfähig. Die maximale Zuwendung ist je Vorhaben auf 100.000 € begrenzt.
Vorhaben mit industriellen oder gewerblichen Pumpensystemen sind bis zu einem Förderbetrag von 150.000 € förderfähig, sofern die Investitionskosten mindestens 50.000 € betragen.
Sofern im Rahmen dieser Richtlinie eine Förderung der Energieberatung zur Erstellung des Energiesparkonzeptes durch einen Energieberater in Anspruch genommen wird, wird dazu ein Zuschuss von 60 %, maximal 3.000 €, gewährt.
Nicht förderfähig sind sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für die Systemische Optimierung:
- Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anordnung besteht,
- der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Anlagen oder neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
- Energiemanagementsysteme,
- Eigenleistungen des Antragstellers,
- Maßnahmen, die sich auf die Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz im Sinne der Energieeinsparverordnung beziehen,
- Anlagen zur Kälteerzeugung, Komponenten und Systeme des Kältemittelkreislaufes sowie Kühlmittelleitungen für Wasser und Sole,
- Anlagen zur Wärmeerzeugung, einschließlich Wärmepumpen sowie Anlagen zur Verstromung von Abwärme,
- Produktionsanlagen, Maschinen und Fertigungseinrichtungen inkl. kompletter Bearbeitungszentren sowie die darin eingebauten Querschnittstechnologien,
- bereits begonnene Projekte,
- Dämmung von Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung.
Die Inanspruchnahme weiterer öffentlicher Mittel aus Förderprogrammen von Bund und Ländern für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Möglich ist die Inanspruchnahme zinsgünstiger Kredite, sofern die Summe der Ausgaben durch die Subventionswerte aus Krediten und dem BAFA-Zuschuss nicht überschritten wird.
Der Bewilligungszeitraum für die Umsetzung der Maßnahme beträgt 9 Monate ab Erteilung des Zuwendungsbescheides. Eine Verlängerung ist nur im Ausnahmefall möglich und nur dann, wenn diese schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes beantragt wurde. Mit der Beauftragung zur Umsetzung der Maßnahme(n) kann (auf eigenen finanzielles Risiko) nach dem Eingang des Antrags beim BAFA begonnen werden.
Die Auszahlung der entsprechenden förderfähigen Kosten muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgen!
Der Verwendungsnachweis ist spätestens mit Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes beim BAFA einzureichen.
Die Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über die Seite http://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Querschnittstechnologien/
querschnittstechnologien_node.html
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 526 – Energieaudit, Querschnittstechnologien
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 (0)6196 908-1883
- Richtlinie für Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien (29.04.2016)
- Einzelmaßnahmen – Merkblatt für Anträge nach 3.1.1 der Richtlinie für Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien vom 29.04.2016 (BAFA, Stand 08.12.2016)
- Optimierung technischer Systeme – Merkblatt für Anträge nach 3.1.2 der Richtlinie für Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien vom 29.04.2016 (BAFA, Stand 08.12.2016)