Ihr Ingenieurbüro für Effizienz, Innovation und Umweltschutz!
Förderung von Energiemanagementsystemen

Seit 2013 können beim BAFA Anträge zur Förderung von Energiemanagementsystemen gestellt werden, welche den Unternehmen den Schritt zur Einführung eines solchen erleichtern sollen. So können  KMU aber auch viele Nicht-KMU, welche nicht von Vergünstigungen aus dem Spitzenausgleich oder der EEG-Erstattung profitieren, die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems, die Anschaffung von Messtechnik sowie Software im Bereich Energiemanagement mit bis zu 20.000 € gefördert bekommen.

Im Dezember 2016 wurde die geänderte Richtlinie zur Förderung von Energiemanagementsystemen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ziel ist es, neben der Novellierung des Energie- und Stromsteuergesetzes in den Jahren 2012 und 2014, durch welche Unternehmen des produzierenden Gewerbes begünstigt werden, weitere Anreize für das Einführen sowie die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen zu schaffen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen (nach Anhang 1 Art. 1 der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission), die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • der Bund, die Bundesländer, deren Einrichtungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechtes mit mind. 25 % beteiligt sind,
  • Kirchen sowie Unternehmen, an denen eine Kirche mit mind. 25 % beteiligt ist,
  • Unternehmen bzw. selbstständige Unternehmensteile, die im laufenden oder einem der vergangenen Kalenderjahre seit 01.08.2014 einen Antrag auf Befreiung von der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (Besondere Ausgleichsregelung) stellen oder gestellt haben und somit verpflichtet waren, ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nachzuweisen (d.h. bei einem Stromverbrauch > 5 GWh),
  • nicht-KMU (nach Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission), welche wegen der Inanspruchnahme  des Spitzenausgleichs für das laufende oder eines der vergangenen Kalenderjahre seit 2013 verpflichtet sind / waren, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nachzuweisen,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Steinkohlebergbaus,
  • Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften,
  • Unternehmen, die im laufenden sowie den beiden vorangegangenen Jahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie „De-minimis-Beihilfen“ in einem Umfang von mindestens 200.000 Euro (Straßentransportsektor 100.000 Euro) erhalten haben,
  • Unternehmen, welche sich in einem Insolvenzverfahren befinden.

 

Förderfähige Maßnahmen

Nach Ziffer 3.1 der Richtlinie sind die folgenden Maßnahmen förderfähig:

1.  Erstzertifizierung eines vollständig eingerichteten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001

Die Förderung beträgt maximal 80 % der Zertifizierungskosten (nach DIN EN ISO 50001), begrenzt auf einen Höchstbetrag von 6.000 Euro. Im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung sind neu zudem Kosten für eine externe Beratung zum Aufbau des Energiemanagementsystems sowie die Mitarbeiterschulung zum Energiemanagementbeauftragten förderfähig (siehe Punkte 2 und 5).

2.  Externe Beratung zur Einführung oder Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems

… sofern sie der Vorbereitung der Erstzertifizierung dient. Der Berater bzw. das beratende Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich für das BAFA Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ zugelassen sein!

Die Förderung beträgt max. 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und max. 3.000 Euro.

3.  Erwerb von Mess-, Zähler- und Sensoriktechnologie (Messtechnik) für Energiemanagementsysteme

 Folgende stationäre Messtechnik (Sensor, Messumformer oder Analog-Digital-Umsetzer) ist förderfähig:

  • Widerstandsthermometer,
  • Durchflussmessumformer,
  • elektronische Energiezähler,
  • Datenlogger,
  • Bildschirmschreiber.

Messtechnik für Energiemanagementsysteme müssen mindestens drei Jahre zweckentsprechend verwendet werden. Gefördert werden hierbei maximal 20 % der Aufwendungen für die Messtechnik, begrenzt auf einen Betrag von 8.000 Euro. Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Messtechnik sind auch die damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Installationskosten bis zu einem Anteil von 30 % der Nettoinvestitionskosten förderfähig.

Nicht förderfähig sind in diesem Zusammenhang Server, PC, Drucker, Monitore, Router, Verkabelung, mobile Messgeräte oder Messgehäuse.

4.  Erwerb von Software für Energiemanagementsysteme

Um Daten auf Grundlage der DIN EN ISO 50.001 auswerten zu können, d.h. eine Bearbeitung der Daten nach dem PDCA-Prinzip (plan – do – check – act) zu ermöglichen, können Softwaretools eingesetzt werden. Die Software soll die folgenden Funktionen ausweisen:

  • Auswerten der Daten (Kennzahlenermittlung),
  • Visualisieren von Energiedaten (Diagramme),
  • Verfolgung und Dokumentation der Verbrauchskennzahlen (Berichterstellung)
  • Verfolgung der Energieziele,
  • Alarmfunktion beim Überschreiten individuell definierter Grenzwerte,
  • Integration in bestehende Software- und Leittechniksysteme (z.B. SAP),
  • Import- und Export-Funktionen für gängige Datenformate,
  • Messstellenliste.

Die Software ist nur dann förderfähig, wenn sie den Mindestanforderungen an die Software entspricht.

Software für Energiemanagementsysteme muss mindestens drei Jahre zweckentsprechend verwendet werden. Neben den Investitionskosten sind für Software auch Installations- und Schulungskosten durch unabhängige Dritte förderfähig. Eigenleistungen des Antragstellers sind nicht förderfähig. Es können maximal 20 % der dafür aufzuwendenden Kosten, begrenzt auf einen Betrag von 4.000 Euro, gefördert werden.

5. Schulung von Mitarbeitern zum Energiebeauftragten bzw. Managementbeauftragten für ein Energiemanagementsystem

Die Schulung von Mitarbeitern ist nur im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung des Managementsystems möglich. Die Maßnahmen sind auch für Nicht-KMU förderfähig, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits nach EDL-G besteht.

Die Förderung umfasst maximal 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und max. 1000 Euro.

 

Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren können auch mehrere Maßnahmen beansprucht werden. Die Zuwendungen sind in diesem Fall auf maximal 20.000 Euro beschränkt.

Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen nur dann förderfähig sind, wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Ein Beginn der Maßnahmenumsetzung ist erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheide möglich!

Gefördert werden auch Maßnahmen für Nicht-KMU, wenn Sie nach EDL-G einer Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits unterliegen.

Nicht gefördert werden:

  • Energieaudits nach DIN EN 16247-1;
  • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
  • vor Erteilung des Zuwendungsbescheids begonnene Projekte;
  • Personalkosten, Betriebskosten, Steuern, Umlagen, Abgaben und Eigenleistungen (auch Leistungen verbundener oder Partnerunternehmen)
  • Überwachungs- bzw. Wiederholugsaudits.

Die Inanspruchnahme weiterer öffentlicher Mittel aus Förderprogrammen des Bundes und der Bundesländer ist ausgeschlossen!

 

Antragstellung und Nachweiseführung

Die Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über die Seite http://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energiemanagementsysteme/
energiemanagementsysteme_node.html bzw. direkt zum Antrag

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle           
Referat 422  
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Telefon: +49 (0)6196 908-1503

Der Bewilligungszeitraum für die Umsetzung der Maßnahme beträgt zwölf Monate ab Erteilung des Zuwendungsbescheids. Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Der Verwendungsnachweise ist spätestens drei Monate nach Umsetzung der Maßnahme einzureichen. Dabei sind auch die erlangten Zertifikate und Fachunternehmererklärungen der Installateure vorzuweisen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt nur, wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen.

 

Quellen:

  • Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen (18.03.2015 bzw. 20.12.2016)
  • Energiemanagementsysteme – Merkblatt als Hilfestellung für Anträge nach der Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen (BAFA, Stand 01.01.2017)